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LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 8 SO 235/10 NZB |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 08.07.2010 - S 44 SO 15/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 8 SO 235/10 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 8 SO 169/07
Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 8 SO 235/10
Mit ihrer am 26. Juli 2010 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Urteil des SG stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R und dem sich daran anschließenden Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07.Der Senat hat mit Urteil vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII von im elterlichen Haushalt lebenden über 25-jährigen Leistungsberechtigten der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand/Alleinstehenden (Eckregelatz) zu Grunde zu legen ist.
Von diesem wesentlichen Innhalt sowohl des Urteils des BSG vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R als auch des Urteils des Senats vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07 weicht das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des SG ab, indem es für die über 25 Jahre alte nicht erwerbsfähige Klägerin, die mit ihrer Mutter weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII bildet, den Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen für maßgeblich erachtet hat.
Zum anderen hat die Frage, ob in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt und wie sie dem Urteil des Senats vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07 zu Grunde liegt, aus den vorstehend skizzierten Gründen der Eckregelsatz Anwendung findet, auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
- BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 8 SO 235/10
Mit ihrer am 26. Juli 2010 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Urteil des SG stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R und dem sich daran anschließenden Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07.Einen dahingehenden Anspruch des Leistungsberechtigten hat der Senat entsprechend dem Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R (NDV-Rd 2009, 119 und Juris) aus § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sowie § 28 SGB XII iVm der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 40 SGB XII zur näheren Bestimmung der Regelsätze erlassenen Regelsatzverordnung (§ 3) gestützt.
Von diesem wesentlichen Innhalt sowohl des Urteils des BSG vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R als auch des Urteils des Senats vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07 weicht das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des SG ab, indem es für die über 25 Jahre alte nicht erwerbsfähige Klägerin, die mit ihrer Mutter weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII bildet, den Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen für maßgeblich erachtet hat.
- BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 8 SO 235/10
Das Revisionsverfahren ist bei dem BSG unter dem Aktenzeichen B 8 SO 1/10 R anhängig.